Noch gibt es keine Neuregelung für den THC-Grenzwert im Straßenverkehr. Das AG Dortmund sieht im Vorschlag der Expertengruppe Cannabis ein “antizipiertes Sachverständigengutachten” – und spricht einen Autofahrer mit 3,1 ng im Blut frei.

Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz und Anbau von Cannabis für über 18-jährige unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Viele Stimmen fordern in diesem Zusammenhang auch eine Liberalisierung der Rechtslage für Cannabiskonsumenten im Straßenverkehr. Noch gilt hier ein Grenzwert von 1,0 Nanogramm (ng) Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum. Dieser dient als Nachweis für eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Zusammenhang mit dem Cannabis-Konsum. Eine von Verkehrsminister Volker Wissing eingesetzte, interdisziplinäre Arbeitsgruppe hat vorgeschlagen, den Wert auf 3,5 ng anzuheben und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) entsprechend zu ändern.

Umgesetzt wurde das bislang noch nicht. Das Amtsgericht (AG) Dortmund hat jetzt einen Autofahrer mit einer THC-Konzentration von 3,1 nh/ml im Blut freigesprochen (Urt. v. 11.04.2024, Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24). Ihm war das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel vorgeworfen worden, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG.

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    6 months ago

    Countdown bis dem ersten Unionspolitiker die Hutschnur platzt, weil Gesellschaft und Justiz der regressiven Unionspolitik um Jahre voraus sind,
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