Der außerordentlich gekündigte Außendienstmitarbeiter wehrte sich gegen seine Entlassung per Kündigungsschutzklage. Er war seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt und in dieser Zeit wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums bereits abgemahnt worden. Bei einer Betriebsfeier schlug der Mann einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment betrachten. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin fristlos.
Zu Recht, bestätigte nun das Gericht, und wies die Kündigungsschutzklage des Mannes ab. Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin war das Gericht davon überzeugt, dass der Mann sie durch sein Verhalten auf der Betriebsfeier sexuell belästigt habe. Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation klar erkennen. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar.
Bei einer Fristlosen muss man innerhalb von drei Wochen klagen, sonst hat man schlechte Karten auch beim Arbeitslosengeld. Vermutlich hat er gehofft irgend eine Erleichterung zu erfahren, z.b. eine reguläre Kündigung.
Ich bin froh, dass er damit nicht durch kam